TÜV SÜD, 29.01.2018 | Teilzeitbeschäftigte müssen bei ungeplanten Überstunden bereits dann den Zuschlag erhalten, wenn diese anfallen. Das „Abwarten“ bis die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreicht ist, ist bei solchen Überstunden nicht notwendig. Dies wäre eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten, und damit rechtswidrig.