Überstundenzuschlag für Teilzeitbeschäftigte

Im Januar 2018 hatte wir schon auf eine neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hingewiesen zum Thema Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte.

Dieses Urteil aus dem Jahr 2017 besagt, dass der teilzeitbeschäftigte Kläger bei ungeplanten Überstunden bereits dann den Zuschlag erhalten muss, wenn diese anfallen. Das „Abwarten“ bis die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreicht ist, ist bei solchen Überstunden nicht notwendig. Dies wäre eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten, und damit rechtswidrig.

Arbeitgeberseitig wurde – und das ist nicht verwunderlich – dieser Anspruch bestritten.

JETZT ist es klar!

Mit einem neuen Urteil des BAG vom 19.12.2018 hat das BAG jedoch nochmals klargestellt, dass Teilzeitbeschäftigte diesen Anspruch haben!

Teilzeitbeschäftigte haben früher Anspruch auf 30% Zuschlag!

Diesen Zuschlag gibt es für Vollzeitbeschäftigte ab der 48. Wochenstunde bzw. ab der 2002ten Jahresarbeitsstunde. Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf diesen Zuschlag ab der Zeit entsprechend dem Verhältnis des individuellen Teilzeitumfangs zu dem eines Vollzeitbeschäftigten.

Beispiel 1: Teilzeitbeschäftigung mit 50% einer Vollzeitbeschäftigung (= 19,25 Wochenstunden). Durch das Urteil entsteht der Anspruch auf Zuschlag bereits ab der 25. Wochenarbeitsstunde, bzw. nach einer Jahresarbeitszeit von 1001 Stunden.
Beispiel 2: Teilzeitbeschäftigung mit 30 Stunden pro Woche (= 77,92 % einer Vollzeitbeschäftigung). Hier entsteht der Anspruch auf Zuschlag bereits ab der 38. Wochenarbeitsstunde, bzw. ab einer Jahresarbeitszeit von 1560 Stunden.

Höhere Belastung durch zusätzliche Arbeitsleistung!

Grund ist, dass der Zuschlag für eine höhere Belastung bezahlt wird, weil der Arbeitgeber die Arbeitsleistung über die vertraglich geregelte Arbeitszeit hinaus in Anspruch nimmt. Diese höhere Belastung tritt bei Teilzeitbeschäftigten aber schon viel früher ein, nicht erst ab 2002 Stunden im Jahr oder ab der 49. Wochenarbeitsstunde. Ein „Abwarten“ bis die Bedingungen für die Vollzeitbeschäftigten erfüllt wären, ist nach dem Urteil des BAG eine rechtswidrige Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten.
Anspruch geltend machen und Ausschlussfrist waren!

Wir raten allen Teilzeitbeschäftigten, für die dieses Urteil relevant ist, die Zuschläge geltend zu machen. Nach dem Tarifvertrag ist dies auch drei Monate rückwirkend möglich. ver.di-Mitglieder können bei uns gerne eine Mustergeltendmachung anfordern. Auf Wunsch vertreten wir Sie auch gegenüber ihrem Arbeitgeber – sowohl außergerichtlich, als auch gerichtlich.

 

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