Sind Beschäftigte verpflichtet, sich in anderen Zweigstellen oder Betriebsteilen einsetzen zu lassen, wenn dort gestreikt wird?

Niemand ist zu Streikbruch oder Streikarbeit verpflichtet. Solche Arbeiten können nach ständiger Rechtsprechung des BAG verweigert werden (12.09.84, DB 84, 2563). Die Ablehnung direkter Streikarbeiten ist keine unberechtigte Arbeitsverweigerung. Sie führt nicht zum Verlust des Arbeitsengeltanspruchs. Zumindest nicht, wenn die eigentlich geschuldete Arbeitsleistung trotz des Streiks erbracht werden kann (z.B. weil der Betriebsteil nicht bestreikt wird).